Weih­nachts­markt 2019 am Markt­platz Foto: LOKALBÜRO

 

„Wir begrü­ßen, dass die Lan­des­re­gie­rung nun über die Coro­naschutz­ver­ord­nung geht, um dem Han­del – aber auch der Gas­tro­no­mie und Schau­stel­lern – eine Per­spek­tive für das Weih­nachts­ge­schäft zu eröff­nen. Eine ver­ant­wor­tungs­volle Öff­nung der Weih­nachts­märkte sowie der Geschäfte an den Advents­sonn­ta­gen sind für den gebeu­tel­ten Han­del ein wich­ti­ges Signal zum Jah­res­ende”, sagt Sven Schulte, han­dels­po­li­ti­scher Spre­cher von IHK NRW.

Die ange­passte Coro­naschutz­ver­ord­nung ermög­licht es Ein­zel­händ­lern, zu den vier Ad- vents­sonn­ta­gen sowie am 3. Januar 2021 ihre Tü­ren von 13 bis 18 Uhr zu öff­nen. Weih- nachts­märkte dür­fen statt­fin­den, sofern Hygiene- und Infek­ti­ons­schutz­kon­zepte vorliegen.

„Beson­ders begrü­ßen wir, dass die Mög­lich­keit der Sonn­tags­öff­nun­gen nicht aus­schließ­lich auf die Innen­städte und Stadt­teil­zen­tren begrenzt ist“, so Schulte. Die Neu­re­ge­lung umfasst auch Geschäfte in dezen­tra­len Lagen, wie bei­spiels­weise Mö­bel­häu­ser. Neu und wich­tig ist auch, dass die Kom­mu­nen keine wei­te­ren Begrün­dun­gen lie­fern müssen.

Wich­tig sei nun, dass alle Betei­lig­ten den Auf­schlag posi­tiv beglei­ten und zu einer Ver- sach­li­chung der Dis­kus­sion bei­tra­gen. Schließ­lich gehe es dem Land nicht um Umsatz­steige- run­gen im Han­del, son­dern um eine Ent­zer­rung der Kun­den­fre­quen­zen im Weih­nachtsge- schäft. „Rund um Weih­nach­ten wird es in den Ein­kaufs­la­gen und Geschäf­ten üb­li­cher­weise beson­ders eng“, so Schulte abschließend.